Erwägungen
X. und Y. wurden am 20. November 1996 bei ihrer Einreise in die Schweiz am Zollamt Stein/Bad Säckingen von den Schweizer Grenzwachtbeamten angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Bei der Untersuchung des Fahrzeugs kamen unterhalb des Armaturenbretts eingebaut 650'000.- Deutsche Mark und 280'000.- dänische Kronen zum Vorschein, welche Beträge sichergestellt wurden. Eine Untersuchung der sichergestellten Banknoten ergab, dass 35% der DM und 60% der dänischen Kronen mit Kokain kontaminiert waren.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X. mit Entscheid vom 27. Januar 2000 der bandenmässigen Geldwäscherei schuldig und verurteilte ihn zu einer Strafe von 2 3/4 Jahren Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 20'000.-. X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es bejaht die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts gestützt auf Art. 4 und Art. 2 Ziff. 1 des Rahmenabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über die Grenzabfertigung. Das Delikt steht in engem Zusammenhang mit dem Grenzübertritt, da das Verschieben von Vermögenswerten vom Ausland in die Schweiz eine Einziehung verunmöglichen kann.
Das Bundesgericht führt aus, dass der Begriff der Grenzabfertigung im Rahmenabkommen weit auszulegen ist und nicht nur rein zollrechtliche Belange umfasst. Zu den Aufgaben der Grenzbeamten gehört auch die…