Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer X. (Präsident des ECU), Beschwerdegegner Z. (Vizepräsident des ECU), Vereinsmitglied Y.
Sachverhalt Der ECU ist ein Verein mit Sitz in Starnberg, Deutschland. Im Juni 1994 sandte das Vereinsmitglied Y. einen Brief an den Präsidenten X., in dem sie dem Vizepräsidenten [Z.] vorwarf, einen Vernichtungsschlag gegen den Verein zu planen. Der Präsident X. leitete diesen Brief an alle Vereinsmitglieder, darunter mindestens zwei in der Schweiz, weiter. Der Vizepräsident [Z.] erstattete Strafanzeige wegen Ehrverletzung und unlauteren Wettbewerbs. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X. wegen übler Nachrede zu einer Busse von 1'000 Franken.
Hauptfrage: Ob die schweizerische Gerichtsbarkeit für ehrverletzende Äusserungen in Briefen aus dem Ausland anwendbar ist.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Handlung ausschliesslich im Ausland verübt worden sei und daher nicht unter das schweizerische Strafgesetzbuch falle. Zudem beruft er sich auf Art. 27 aStGB, der die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Pressedelikten regelt, und bestreitet, dass die Äusserungen ehrverletzend seien.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die schweizerische Gerichtsbarkeit gemäss Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 7 Abs. 1 StGB anwendbar ist, wenn ein Verbrechen oder Vergehen in der Schweiz verübt wird. Bei Ehrverletzungsdelikten ist der Erfolg im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB die Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äusserung durch Dritte. Da die Äusserungen in der Schweiz zur Kenntnis genommen wurden, ist die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben.
Der Beschwerdeführer hat das…