Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde vom Strafgericht des Seebezirks des Kantons Freiburg in einigen Anklagepunkten freigesprochen, in einem Punkt jedoch für schuldig befunden. Das Strafgericht auferlegte die Verfahrenskosten je zur Hälfte X. und dem Staat Freiburg. X. stellte daraufhin ein Entschädigungsgesuch für Anwaltskosten und Ertragsverlust aufgrund der Vernichtung seiner Hanfernte. Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg wies das Gesuch vollumfänglich ab.

X. führte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte, die Verweigerung der Entschädigung für Anwaltskosten aufzuheben und ihm die geltend gemachten Beträge zuzusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Entschädigung für Anwaltskosten verweigert habe. Zum einen sei dem Beschwerdeführer kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO vorzuwerfen, das die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte. Zum anderen präjudiziere der Kostenentscheid der ersten Instanz, der die…