Erwägungen

Der schwedisch-serbische Doppelbürger X. mit Aufenthaltsbewilligung B wurde vom Bezirksgericht Zürich der qualifizierten einfachen Körperverletzung und der Drohung schuldig gesprochen. Er wurde zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch, verhängte die Freiheitsstrafe unbedingt und ordnete eine 3-jährige Landesverweisung gemäß Art. 66abis StGB an.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Es führt aus, dass das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU zwar ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit für EU-Bürger in der Schweiz einräumt, dieses Recht aber unter dem Vorbehalt eines rechtskonformen Verhaltens gemäß Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen und des rechtskonformen Verhaltens.

Das Bundesgericht hält weiter fest, dass das FZA keine strafrechtlichen Bestimmungen enthält und die Schweiz in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden ist. Allerdings hat die Schweiz bei der Auslegung…