Erwägungen

Die Beschwerdeführerin X. studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bern und verfasste im Frühjahrssemester 2008 eine Masterarbeit mit dem Titel "Das Verbot des Rechtsmissbrauchs im europäischen Gemeinschaftsrecht - Eine Studie zum Fallrecht des EuGH". Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern bewertete die Arbeit mit der Note 5,0, was zum Gesamtprädikat "magna cum laude" führte. X. erhob Beschwerde gegen diese Bewertung mit dem Antrag, die Note auf 6,0 oder mindestens 5,5 festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab. Daraufhin erhob X. eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Bewertung der Masterarbeit mit der Note 5,0 nicht als willkürlich zu betrachten sei. Der Examinator habe die Arbeit als gut, aber nicht zwingend mit einer Höchstnote zu bewertende Leistung eingestuft. Das Verwaltungsgericht habe diese Beurteilung nachvollziehbar begründet und sei nicht von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen ausgegangen.

Weiter sah das Bundesgericht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Kognitionsbefugnis der Vorinstanz.…