Erwägungen

A. ist ein estnischer Geschäftsmann, der in London wohnt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Datenbeschädigung. Am 5. Juli 2018 wurde A. bei seiner Einreise am Flughafen Zürich von der Kantonspolizei Zürich festgenommen. Bevor er für rund 4 Stunden unbeaufsichtigt in einer Zelle eingesperrt wurde, durchsuchte die Polizei ihn. Dabei musste er sich vollständig ausziehen und in die Hocke gehen, damit die Polizeibeamten seine Aftergegend sichten konnten.

A. erhob Beschwerde gegen die Leibesvisitation. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. A. führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Leibesvisitation für unrechtmäßig zu erklären.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass für eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung und Verpflichtung zum Hocken ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich sind. Solche Anhaltspunkte ergaben sich im vorliegenden Fall nicht:

- Dem Beschwerdeführer wurde lediglich Datenbeschädigung zur Last gelegt, nicht aber ein Gewaltdelikt. Es gab daher keine Anzeichen dafür, dass er zu Gewalt neigen könnte.

- Der Beschwerdeführer verhielt sich gegenüber den Polizeibeamten kooperativ. Die Festnahme kam für ihn überraschend, sodass er keine…