Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Historikerin, [K.], die das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ersucht hat, das Amtsgeheimnis des ehemaligen ausserordentlichen Bundesinstruktionsrichters, [W.], aufzuheben, um mit ihm über eine Angelegenheit in Zusammenhang mit einem ehemaligen Generalstaatsanwalt sprechen zu können. Das Gesuch wurde an die Anklagekammer des Bundesgerichts weitergeleitet, die sich für nicht zuständig erklärte.

Die Fakten reichen bis ins Jahr 1957 zurück, als [W.] eine Voruntersuchung gegen einen ehemaligen Inspektor der Bundespolizei, U., führte, der wegen politischer Spionage und Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt wurde. [K.] möchte eine Biographie über P. schreiben, der mit diesem Fall in Verbindung steht.

Erwägungen

Die Anklagekammer befand, dass der ausserordentliche Bundesinstruktionsrichter ein Beamter im Sinne von Art. 110, Ziff. 4, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ist und daher dem Amtsgeheimnis unterliegt. Die Anklagekammer ist die zuständige vorgesetzte Behörde, um das Amtsgeheimnis aufzuheben, auch nach Beendigung der Dienstverhältnisse.

Die Anklagekammer befand auch, dass der Inhaber des Geheimnisses selbst die Erlaubnis von der vorgesetzten Behörde einholen…