Erwägungen

A., ein Staatsangehöriger des Kosovo mit serbischer Staatsangehörigkeit, wurde am 7. Juli 1994 in B. geboren. Er hatte eine Aufenthaltsbewilligung und später eine Niederlassungsbewilligung, die regelmäßig verlängert wurde. Zwischen 2008 und 2012 wurde er als Minderjähriger siebenmal wegen verschiedener Straftaten verurteilt. Später wurde er am 18. November 2015 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis widerrief am 21. Juli 2016 die Niederlassungsbewilligung des Betroffenen.

Das Gericht des III. Bezirks für den Bezirk B. verhängte am 20. Februar 2018 gegen A. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, kumuliert mit einer Geldstrafe von 1'000 Franken, wegen verschiedener Straftaten, verzichtete aber auf seine Ausweisung aus der Schweiz. Der Staatsrat des Kantons Wallis bestätigte am 30. Mai 2018 den Beschluss der Dienststelle für Bevölkerung vom 21. Juli 2016, die Niederlassungsbewilligung von A. zu widerrufen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass wenn das Strafgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2018 beschlossen hat, den Beschwerdeführer nicht gerichtlich auszuweisen, es eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens vorgenommen hat. Daher war die Verwaltungsbehörde anschließend nicht mehr zuständig, die Bewilligung des Beschwerdeführers auf der Grundlage derselben Beurteilungselemente zu widerrufen, da dies den Dualismus zwischen Straf- und Verwaltungsbehörden, der unter dem alten Recht mit der gerichtlichen…