Erwägungen

Das Geschwornengericht des III. Bezirks des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer X. wegen mehrfacher, mengenmäßig qualifizierter, banden- und gewerbsmäßiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen Sommer 1991 und September 1992. Dazu gehörten unter anderem die Einfuhr von mehreren Kilogramm Heroingemisch, das Befördern und Einführen von Kokaingemisch sowie die Einfuhr von 11,95 kg Heroingemisch. Das Gericht sprach X. auch der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz, der Geldwäscherei, der Fälschung von Ausweisen und des Fahrens ohne Führerausweis schuldig und verurteilte ihn zu 12 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die gegen ihn ausgesprochene Strafe von 12 Jahren Zuchthaus angesichts seiner vergleichsweise untergeordneten Stellung innerhalb des Drogenhändlerrings und insbesondere unter Berücksichtigung seines umfassenden Geständnisses zu hoch sei, zumal der Mitangeklagte B. ebenfalls zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt wurde.

Das Bundesgericht sah Unklarheiten in Bezug auf die Strafzumessungsfaktoren. Einerseits wurde das Geständnis des Beschwerdeführers als erheblich strafmindernd anerkannt, andererseits blieb unklar, in welchem Maße dies berücksichtigt wurde. Auch die relativ untergeordnete Position des Beschwerdeführers als "zudienender…