Erwägungen
Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte X. wegen Sachbeschädigung, Landfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Es entschädigte die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Y., mit Fr. 13'090.- und verpflichtete X., die Entschädigung im Betrag von Fr. 6'090.- an den Staat zurückzuzahlen.
Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin Berufung und vorsorglich Beschwerde ein. Das Kantonsgericht und die Anklagekammer traten jedoch nicht auf die Verfahren ein.
Die Staatsanwaltschaft führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen gegen die Nichteintretensentscheide.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde in Strafsachen gegen die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung legitimiert ist. Ihre Interessen stehen denjenigen des Verurteilten, der die Verteidigerentschädigung zurückzahlen muss, entgegen, was die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft rechtfertigt.
Das Gericht hat über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil zu befinden. Die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die für…