Erwägungen

Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen X. wegen Geldwäscherei und ungetreuer Geschäftsführung zum Nachteil der Öffentlichkeit hat die Bundesanwaltschaft Zugang zur Akte der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Steuerprüfung der Gesellschaft [Z. AG] erhalten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat anschließend bei der Bundesanwaltschaft Zugang zur Akte des Strafverfahrens gegen X. beantragt.

Mit Entscheidung vom 18. August 2008 hat die Bundesanwaltschaft den Zugang zur Akte für "alle Unterlagen in Zusammenhang mit X. und Z. AG" gewährt. X. und [Z. AG] haben gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben, die die Beschwerde teilweise gutgeheißen und den Akteneinsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingeschränkt hat.

X. und [Z. AG] haben anschließend eine öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht erhoben und deren Aufhebung beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst von Amtes wegen die Frage der Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für den angefochtenen Entscheid geprüft. Es kam zum Schluss, dass die Entscheidung der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2008 keine "Handlung" in einem Strafverfahren darstellte, sondern einen Antrag auf Amtshilfe der Eidgenössischen Steuerverwaltung betraf. Folglich war die Beschwerdekammer für diese Entscheidung nicht zuständig.

Das Bundesgericht hat anschließend den zulässigen…