Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde vom Bezirksgericht Plessur der fahrlässigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und der vorsätzlichen Missachtung einer Ausgrenzung schuldig gesprochen. Im Urteilsdispositiv vom 9. April 2015 wurde er lediglich mit einer Busse bestraft. Das Bezirksgericht erliess am 14. April 2015 einen Berichtigungsbeschluss, in dem es zusätzlich eine Geldstrafe für die vorsätzliche Missachtung der Ausgrenzung aussprach.

X. erhob Berufung gegen das Urteil vom 9. April 2015 und den Berichtigungsbeschluss. Das Kantonsgericht Graubünden bestätigte den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Geldstrafe für die vorsätzliche Missachtung der Ausgrenzung.

X. erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass eine Berichtigung gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO nur zulässig ist, wenn eindeutig erkennbar ist, dass das Urteilsdispositiv nicht dem Willen des Gerichts entspricht. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Ob die Ausfällung lediglich einer Busse bei Schuldsprüchen wegen fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung…