Erwägungen
Das Bundesgericht entschied in einem Fall, bei dem die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf die Swiss Online AG als Provider des E-Mail-Verkehrs aufforderte, Auskunft über den tatsächlichen Absender und den genauen Versandzeitpunkt eines manipulierten E-Mails zu geben. Die Swiss Online AG erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und subsidiär staatsrechtliche Beschwerde gegen diese Anordnung.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, hiess aber die staatsrechtliche Beschwerde. Es kam zum Schluss, dass die Anordnung der Bezirksanwaltschaft, gestützt auf § 103 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich, nicht zulässig war. Stattdessen hätten die Voraussetzungen von Art. 179octies StGB und der einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnungen erfüllt sein müssen, da die Erhebung von Randdaten des E-Mail-Verkehrs einen Eingriff in das verfassungsmässige Fernmeldegeheimnis darstellt.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass das Fernmeldegesetz keine Grundlage für die Anordnung einer konkreten Überwachung darstellt. Die materielle Grundlage für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis finde sich vielmehr in den einschlägigen Strafprozessbestimmungen.
Weiter stellte das Bundesgericht klar, dass auch die Teilnehmeridentifikation von Telefongesprächen einen Eingriff in das…