Erwägungen
A.A., geboren 1962, und B.A., geboren 1964, haben 1995 geheiratet und stehen im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Im Jahr 2001 haben sie gemeinsam zur Hälfte eine Villa in U. erworben. Der Kauf und die Renovierungen in Höhe von insgesamt 687'000 Fr. wurden von A.A. mit 140'000 Fr. aus seinem Eigengut und 42'000 Fr. aus seiner Errungenschaft sowie durch ein von beiden Ehegatten aufgenommenes Hypothekardarlehen von 505'000 Fr. finanziert.
Im Jahr 2010 hat A.A. ein einseitiges Scheidungsbegehren eingereicht. Das Erstgericht ordnete den Verkauf der Villa an, wobei A.A. einen Betrag von 182'000 Fr. zurückerstattet und der Resterlös zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden sollte. Das Appellationsgericht reduzierte den an A.A. zurückzuerstattenden Betrag auf 140'000 Fr.
A.A. hat beim Bundesgericht Berufung eingelegt und eine Verletzung von Art. 206 Abs. 1 ZGB geltend gemacht, mit dem Antrag, dass ihm der Betrag von 182'000 Fr. zurückerstattet und er an der konjunkturellen Wertsteigerung beteiligt werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der von A.A. erhobenen Rüge der Verletzung von Art. 206 Abs. 1 ZGB. Es erachtet dies als neues materiellrechtliches Rechtsmittel, das zulässig ist, da es auf den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils beruht.
In der Sache selbst führt das Bundesgericht aus, dass im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung das Vermögen der Ehegatten in vier getrennte Massen aufgeteilt ist. Wenn ein Ehegatte ohne Gegenleistung zum Erwerb eines Vermögenswerts des anderen beigetragen hat, hat er gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB Anspruch auf eine anteilige Beteiligung an der konjunkturellen Wertsteigerung dieses Vermögenswerts.
Das…