Erwägungen
Der Journalist P. hat einen Artikel veröffentlicht, der die von B., dem Präsidenten des Komitees des Winzerfestes, gegebenen Informationen über finanzielle Schwierigkeiten und ein ungeklärtes "Loch" in den Konten von G., dem Veranstalter der Veranstaltung, wiedergibt. G. hat B. und P. wegen Verleumdung angezeigt.
Das Polizeigericht des Bezirks Morges hat B. der Verleumdung für schuldig befunden, ihn aber von jeder Strafe freigesprochen, da es der Ansicht war, dass er ausreichende Gründe hatte, die Presse zu informieren. Das kantonale Kassationsgericht hat die Berufungen von B. und G. gegen diese Entscheidung abgelehnt.
B. hat beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und das gegen ihn ausgesprochene Schuldurteil angefochten.
Erwägungen
Das Bundesgericht war der Ansicht, dass B. ein berechtigtes Interesse daran hatte, das Schuldurteil anzufechten, auch wenn er von einer Strafe freigesprochen wurde, da dies zivile Folgen haben und die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beeinflussen könnte.
In der Sache selbst befand das Bundesgericht, dass die Äußerungen von B. den Verdacht der Unredlichkeit gegen G. erweckten und daher eine Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB darstellten. Da jedoch der…