Erwägungen

Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Prozessfähigkeit einer Aktiengesellschaft (A. AG) in einem Rechtsstreit gegen B. Das kantonale Gericht hatte es der Gesellschaft A. AG nur gestattet, durch C. vertreten zu werden, der nur eine Kollektivunterschrift zu zweien hat. A. AG hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung des kantonalen Gerichts, nur eine einzige Person zur Vertretung der Gesellschaft A. AG zuzulassen, diese ihres Rechts beraubt hat, ein Mitglied des Verwaltungsrats, einen Geschäftsführer, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten mit persönlicher Kenntnis des Sachverhalts zur Prozessvertretung zu bestimmen. Eine solche Entscheidung kann der Gesellschaft einen irreparablen Schaden zufügen, da die Frage, ob andere Personen sie hätten vertreten können, praktisch nicht mehr mit der Endentscheidung aufgeworfen werden kann.

Daher hat das Bundesgericht die Beschwerde von A. AG gutgeheißen und die Entscheidung des kantonalen Gerichts aufgehoben.

Das Bundesgericht erläuterte, dass die Prozessfähigkeit einer juristischen Person das Korrelat zum…