Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer (X.), der beschuldigt wurde, zwischen dem 4. Dezember 2006 und dem 10. Januar 2007 als Vermittler beim Handel mit Heroin fungiert zu haben. Das Bezirksgericht Muri verurteilte ihn wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. Auf Berufung von X. und der Staatsanwaltschaft erhöhte das Obergericht des Kantons Aargau die Strafe auf 3 ½ Jahre.

X. führte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, vom Vorwurf freigesprochen oder alternativ nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten verurteilt zu werden. Er argumentierte, dass das neue Betäubungsmittelgesetz, das das Vermitteln nicht mehr ausdrücklich als strafbare Handlung erwähne, das mildere Recht sei und daher zur Anwendung kommen müsse.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 zwar das Vermitteln nicht mehr ausdrücklich als strafbare Handlung aufführt, der Gesetzgeber aber keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigte. Die Formulierung "auf andere Weise einem andern verschafft" in Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sei so auszulegen, dass sie die Vermittlertätigkeit im Sinne der bisherigen…