Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Mandatsvereinbarung zwischen der C. AG (Klägerin) und A. sowie der B. AG (Beklagte) vom 30. April/4. Mai 2008. Darin verpflichtete sich die C. AG, die Beklagten beim Verkauf der B. AG zu beraten und zu unterstützen. Als Entschädigung vereinbarten die Parteien ein monatliches Bearbeitungshonorar von CHF 25'000 sowie eine erfolgsabhängige "Erfolgskommission" von mindestens CHF 170'000 und einen zusätzlichen "Incentive" bei Erreichen eines Mindestverkaufspreises.

Die Beklagten kündigten die Mandatsvereinbarung im August 2008. Im Januar 2009 gab die E. AG bekannt, dass sie sich an der B. AG beteiligt habe. Die C. AG erhob daraufhin Klage gegen die Beklagten und verlangte Auskunft über die Vereinbarungen mit der E. AG.

Erwägungen

Das Bundesgericht musste zunächst klären, ob die Mandatsvereinbarung als Mäklervertrag oder als einfacher Auftrag zu qualifizieren ist. Entscheidend war dabei die Beurteilung der vereinbarten Entschädigung.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Mandatsvereinbarung als einfacher Auftrag zu qualifizieren ist. Zwar enthielt die Vereinbarung eine erfolgsabhängige Komponente in Form der "Erfolgskommission" und des "Incentive". Diese Elemente ändern aber nichts an der Einordnung als einfacher Auftrag, da die C. AG umfassende Beratungs- und Unterstützungsleistungen für die Beklagten erbringen musste. Solche Tätigkeiten, die über die reine Vermittlungstätigkeit eines…