Erwägungen
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, in welchem Umfang die Eidgenössische Steuerverwaltung Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens gegen Werner K. Rey und weitere Verantwortliche der Omni-Gesellschaften nehmen darf.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hatte beim Besonderen Untersuchungsrichter für den Kanton Bern Einsicht in diese Akten beantragt, um Informationen für die Veranlagung zu erhalten. Der Untersuchungsrichter bewilligte das Gesuch teilweise, verweigerte es aber hinsichtlich der Akten von Personen, die nicht direkt in das Strafverfahren involviert waren.
Gegen diese teilweise Ablehnung erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass gemäss Art. 112 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) die Steuerbehörde Einsicht in Strafakten nehmen kann, sofern sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Strafakten Tatsachen enthalten, die für die Veranlagung eines Steuerpflichtigen oder von Drittpersonen von Bedeutung sind.
Konkrete Verdachtsgründe können sich insbesondere aus einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der finanziellen Lage einer Unternehmung und den in Aussicht gestellten oder ausbezahlten Erträgen ergeben. Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht solche Verdachtsgründe in Bezug auf…