Erwägungen
Am 17. September 2003 übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation den Schweizer Behörden ein Rechtshilfeersuchen im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den russischen Staatsangehörigen G. wegen Betrugs, Untreue und Nichtbefolgung einer gerichtlichen Entscheidung, begangen im Rahmen einer organisierten Gruppe. Die russischen Behörden vermuteten, dass die so abgelenkten Gelder in der Schweiz gewaschen wurden. Das Ersuchen zielte insbesondere auf die Beschlagnahme der Bankdokumentation zu den beschriebenen Transaktionen sowie auf die Bestimmung des Verbleibs der Gelder ab. Am 25. März 2004 ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme eines Betrags in Höhe von 2'244'179'505.14 CHF, der auf dem Konto Nr. g der Gesellschaft E. bei der Bank [U.] hinterlegt war.Erwägungen
Gemäß dem Bundesgericht ist die Voraussetzung des unmittelbaren und irreparablen Schadens im Sinne von Art. 80e Bst. b Ziff. 1 IRSG erfüllt, da die Beschlagnahme die Beschwerdeführerin daran hindern würde, den beschlagnahmten Betrag zurückzuerhalten, und sie schwerwiegenden Folgen wie der Verwertung der Pfandrechte der Banken Q. und [U.] aussetzen würde.
Allerdings ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Herausgabe der Dokumentation zum…