Erwägungen

Der Fall betrifft den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Tochter [B.] durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen nach dem Tod der Mutter C. Die KESB ordnete an, dass [B.] weiterhin bei E., dem letzten Lebenspartner der verstorbenen Mutter, untergebracht bleibt, anstatt zum Vater [A.] zurückzukehren.

[A.] erhob gegen den Entscheid der KESB Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, welche abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte [A.] mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich zunächst mit der Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet hatte. Es kam zum Schluss, dass dies aufgrund der besonderen Belastung der Tochter [B.] durch den Tod ihrer Mutter und den daraus resultierenden Loyalitätskonflikt zwischen den Interessen des Vaters und ihren eigenen Interessen gerechtfertigt war.

In der Sache selbst bejahte das Bundesgericht den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über [B.] gemäss Art. 310 Abs. 1 und 3 ZGB. Es sei zu prüfen, ob der Umzug von [B.] zum Vater…