Erwägungen

Der mittlerweile verstorbene E. erwarb im März 2006 die F. AG und schloss einen Mandatsvertrag mit der D. AG, die den Verwaltungsrat in der Person von B. stellte. Am 16. November 2009 wurde der Konkurs über die F. AG eröffnet. Die A.X. Limited, der die A. Bank (Schweiz) AG ihre im Konkurs kollozierte Forderung abgetreten hatte, klagte am 12. Juli 2012 vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegen B., die C. m.b.H. sowie die D. AG.

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Klage der A.X. Limited zulässig ist, obwohl sie mehrere Schadensposten/Teilansprüche geltend gemacht hatte, ohne deren Reihenfolge und Umfang zu präzisieren.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die bisherige Rechtsprechung, wonach bei einer Teilklage mit objektiver Klagenhäufung die Reihenfolge und der Umfang der einzelnen Ansprüche präzisiert werden müssen, nicht praktikabel ist. Mangels eindeutiger Kriterien ist für die klagende Partei nicht zuverlässig vorherzusehen, ob die von ihr zur Begründung vorgetragenen Tatsachen als ein einziger, einheitlicher Lebenssachverhalt gewürdigt oder ob und gegebenenfalls wie sie vom Gericht aufgegliedert werden.

Daher ändert das Bundesgericht seine Rechtsprechung und verzichtet auf dieses Erfordernis. Es genügt, wenn die klagende…