Erwägungen

A. wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 21. November 2017 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug lud A. zum Strafantritt per 25. März 2019 in die Justizvollzugsanstalt Hindelbank vor. A. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die das Kantonsgericht Luzern am 14. November 2019 abwies und den Strafantritt auf den 28. Januar 2020 in der Justizvollzugsanstalt Grosshof in Kriens festsetzte.

A. ist alleinerziehende Mutter zweier Kinder (6 und 13 Jahre alt) mit gesundheitlichen Problemen. Sie beantragt, den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben oder eine alternative Vollzugsform wie Halbgefangenschaft oder elektronische Überwachung zu gewähren, um den Kontakt zu ihren Kindern zu erhalten.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Strafvollzug ist die zwingende gesetzliche Rechtsfolge der Straftat. Die Trennung der Mutter von ihren Kindern ist eine unmittelbare Folge des Strafvollzugs. Das Strafgesetzbuch und das kantonale Konkordatsrecht kennen zahlreiche Vollzugsformen, die jedoch bei einer Freiheitsstrafe von über 4 Jahren nicht anwendbar sind. Weder die Bestimmungen der Bundesverfassung noch jene der Kinderrechtskonvention…