Sachverhalt
Der Fall betrifft X., der am 23. März 2014 auf der Autobahn A1-Ost fuhr. Er wechselte von der zweiten Überholspur (linker Fahrstreifen) auf die mittlere Fahrspur (erste Überholspur) und anschließend auf die Normalspur (rechte Spur). Er fuhr ohne zu beschleunigen mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h rechts an zwei Fahrzeugen vorbei, als diese ihre Geschwindigkeit leicht verlangsamten. Auf der von ihm befahrenen rechten Spur herrschte reger, jedoch kein dichter Verkehr. Unmittelbar vor ihm befand sich kein weiteres Fahrzeug. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X. wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe und einer Verbindungsbusse. X. führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des Urteils und Freispruch von der groben Verkehrsregelverletzung.
Erwägungen
Die strafrechtliche Abteilung und die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts haben zur Klärung der Tragweite von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelnverordnung einen Meinungsaustausch gemäß Art. 23 Abs. 2 BGG durchgeführt. Die Unterscheidung zwischen verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren wurde bestätigt. Die Definition von Kolonnenverkehr wurde präzisiert: Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind. Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem…