Erwägungen

In diesem Urteil ging es um ein Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft II beim Landgericht Berlin an die Schweizer Behörden. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen mehrere Angeschuldigte wegen des Verdachts der Untreue zulasten der Treuhandanstalt und der Firma W. GmbH. Die Schweizer Behörden gewährten die Rechtshilfe, legten aber einen Spezialitätsvorbehalt auf, wonach die gewonnenen Erkenntnisse nur zur Verfolgung der im Rechtshilfegesuch genannten Straftaten verwendet werden dürfen, nicht aber zur Ahndung von Taten, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen.

Gegen die Verfügungen der Schweizer Behörden erhoben die betroffenen Firmen Beschwerde. Sie argumentierten, das Rechtshilfegesuch diene einzig dem Zweck, Beweise für bereits anhängige oder vorgesehene zivilrechtliche Klagen zu erlangen, und sei daher missbräuchlich.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es führte aus, dass das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen die internationale Rechtshilfe in Strafsachen regelt und es grundsätzlich gleichgültig ist, ob das Strafverfahren von Amtes wegen oder auf Anzeige des Geschädigten eingeleitet wurde. Ein Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens läge nur dann vor, wenn das Strafverfahren lediglich vorgeschoben wäre und die beantragten Massnahmen in Wirklichkeit ausschliesslich der Beweisführung in einem Zivilverfahren dienten.

Das Bundesgericht stellte weiter fest, dass das…