Erwägungen
Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Februar 2015 wurden die Beschuldigte F. und der Mitbeschuldigte I. der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil legten die Beschuldigten, die Anklagebehörde und die Privatkläger E., G. und H. Berufung ein. Letztere zogen ihre Berufung jedoch wieder zurück.
In den Berufungsverfahren gegen F. und I. beantragten die Privatkläger E., G. und H. jeweils, die Öffentlichkeit (Publikum und Medien) von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung auszuschließen. Das Obergericht des Kantons Zürich folgte diesen Anträgen und verfügte den vollständigen Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatter von der Berufungsverhandlung und der mündlichen Urteilsverkündung.
Gegen diese Präsidialverfügungen des Obergerichts führten A., B., C. und D. Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass der vollständige Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatter von der Berufungsverhandlung und der mündlichen Urteilsverkündung den Grundsatz der Justizöffentlichkeit sowie die Medien- und Informationsfreiheit verletzt.
Zwar kann der Grundsatz der Justizöffentlichkeit gemäß Art. 70 StPO eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutz schutzwürdiger Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, erforderlich ist. Im vorliegenden Fall überwogen jedoch die Interessen der Öffentlichkeit und der…