Erwägungen

Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach X. am 21. Februar 2017 schuldig des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des versuchten Hausfriedensbruchs. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren und sprach eine Landesverweisung von 5 Jahren aus.

Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die von X. gegen dieses Urteil eingelegte Berufung am 17. Oktober 2017 teilweise gut und stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche verhängte es eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es sprach ebenfalls eine Landesverweisung von 5 Jahren aus.

X. führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2017 sei hinsichtlich der Landesverweisung aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass Art. 66a Abs. 1 StGB auch den Versuch einer Katalogtat erfasst. Die Gesetzesmaterialien zeigen klar, dass die Landesverweisung unabhängig davon ausgesprochen werden muss, ob es beim Versuch geblieben ist.

Zudem enthält Art. 66a Abs. 3 StGB eine abschliessende Aufzählung der…