Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Streit zwischen den Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen und Aargau über die Zuständigkeit für die Strafverfolgung wegen Hehlerei. Der jugoslawische Staatsangehörige B. hatte in Oftringen/AG einen gestohlenen Autoradioverstärker von einem angeblich türkischen Mann für 100 Franken gekauft. Bei einer Verkehrskontrolle in Wittenbach/SG wurde der Verstärker im Kofferraum von B.s Auto gefunden. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen eröffnete daraufhin ein Strafverfahren gegen B. wegen Hehlerei, während die Staatsanwaltschaft Aargau der Ansicht war, dass das Verfahren in ihrem Kanton zu führen sei.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der gesetzliche Gerichtsstand für die Verfolgung der Hehlerei im Kanton Aargau liegt, da B. den gestohlenen Verstärker dort erworben hatte. Laut Bundesgericht erfüllt der Erwerb einer gestohlenen Sache in bösgläubiger Weise den Tatbestand der Hehlerei. Sobald der Hehler die Verfügungsgewalt über die Sache erlangt hat, kann er hinsichtlich dieser Sache keine weiteren Hehlereihandlungen mehr begehen, weder durch Verheimlichen noch durch Absatzhilfe. Das Verbergen des Verstärkers im Kofferraum…