Erwägungen

Der Fall betrifft die bedingte Entlassung von S., der eine 10 1/2-jährige Zuchthausstrafe wegen qualifizierten Raubes, qualifizierten Diebstahls usw. verbüßt. Die Kommission für bedingte Entlassung des Kantons Wallis und der Staatsrat lehnten die bedingte Entlassung ab, da sie aufgrund des Vorlebens von S. keine günstige Prognose für seine Resozialisierung sahen. S. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück. Das Bundesgericht betonte, dass die bedingte Entlassung die Regel ist, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Bei zeitlich befristeten Freiheitsstrafen ist die Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen und zu prüfen, ob diese bei einer allfälligen Vollverbüßung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird. Zudem ist zu untersuchen, ob die bedingte Entlassung mit Weisungen und Schutzaufsicht spezialpräventiv vorzugswürdiger ist als die Vollverbüßung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die bedingte Entlassung die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs darstellt und in der Regel anzuordnen ist. Davon darf nur aus guten Gründen abgewichen werden. Bei der Prognosestellung sind das gesamte Vorleben, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters zu untersuchen.

Das Bundesgericht kritisierte, dass die Vorinstanz die Begründung zur…