Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte X. am 13. Juli 2007 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung und Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und einer Busse von 20'000 Franken. Es widerrief zudem den mit Strafbefehl vom 14. August 2001 gewährten bedingten Vollzug einer Gefängnisstrafe von 45 Tagen.

X. führt Beschwerde gegen das Urteil, insbesondere gegen das Strafmass, die Verweigerung des (teil-)bedingten Strafvollzugs sowie die Höhe der staatlichen Ersatzforderung.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Bezug auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB ab. Diese Bestimmung ist fakultativ und findet nur Anwendung, wenn die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig sind. Da im vorliegenden Fall beide Strafen gleichartig sind, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, eine Gesamtstrafe zu bilden.

Das Bundesgericht erachtet die Regelung des Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als problematisch, da sie es ermöglicht, die Art der Vorstrafe zu ändern, was rechtsstaatlich bedenklich sein kann. Zudem…