Erwägungen
Das Bundesgericht musste sich in diesem Fall mit der Frage auseinandersetzen, ob eine ambulante Massnahme in eine stationäre umgewandelt werden kann, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt des Entscheids keine Reststrafe mehr zu verbüssen hat.
Die Vorgeschichte ist wie folgt: Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte X. 2007 wegen Brandstiftung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und ordnete eine stationäre Massnahme an. Das Obergericht des Kantons Luzern ersetzte 2008 die stationäre durch eine ambulante Massnahme. Als sich die Fortführung der ambulanten Massnahme als aussichtslos erwies, hob das Gericht diese 2009 auf.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragte daraufhin beim Obergericht die Prüfung einer stationären Massnahme. Das Obergericht lehnte den Antrag ab, woraufhin die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe auch unter dem neuen Massnahmenrecht in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig bleibt.
Zwar sieht das neue Recht vor, dass eine stationäre Massnahme nur angeordnet werden kann, wenn noch eine Reststrafe besteht. Allerdings relativiert das Bundesgericht diese Einschränkung. Es betont, dass Massnahmen etwas Zusätzliches zur Strafe darstellen und von dieser unabhängig sind. Entscheidend ist, ob eine inhaltliche Verknüpfung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und der nachträglichen Anordnung der stationären Massnahme besteht.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs die Anforderungen an…