Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Beamte, einfacher Körperverletzung, Entwendung eines Motorfahrzeugs und Fahrens ohne Berechtigung verurteilt. In Berufung wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich teilweise freigesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

X. führte Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts. Er rügte eine Verletzung von Artikeln der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und machte geltend, dass sämtliche Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen, die seit dem 12. Juli 2013 gewonnen wurden, unverwertbar seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wurde. Es führte aus, dass die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners umfasst. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Artikel 278 Absatz 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in den Überwachungsanordnungen gegen A. nicht als beschuldigte Person aufgeführt. Daher handelte es sich bei den Erkenntnissen über die Straftaten des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 20. Januar bis 11. März 2015 um Zufallsfunde, für deren Verwertung…