Erwägungen

A. ist Eigentümer einer Liegenschaft in U. und bezog 2014 Strom von den Industriellen Werken Basel (IWB). Die IWB stellten ihm dafür eine Rechnung, in der auch Kostenanteile für die öffentliche Beleuchtung und Uhren sowie eine Konzessionsgebühr an den Kanton Basel-Stadt enthalten waren. A. erhob Einsprache gegen diese Kostenpositionen, welche von den IWB und später vom Appellationsgericht abgewiesen wurde.

A. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, von der Zahlung dieser Kostenanteile befreit zu werden.

Erwägungen

1. Zu den Kosten für öffentliche Beleuchtung und Uhren

Das Bundesgericht erachtet die Überwälzung dieser Kosten auf die Stromkonsumenten als zulässig. Zwar profitiert nicht jeder Stromkunde direkt von der öffentlichen Beleuchtung und den Uhren, jedoch dient diese Infrastruktur der Allgemeinheit. Da die Kosten nicht auf eine Sondergruppe, sondern auf alle Stromkunden überwälzt werden, verstößt dies nicht gegen das Gleichheitsgebot.

2. Zur Konzessionsgebühr

Das Bundesgericht sieht hier eine Verletzung des Legalitätsprinzips. Die gesetzliche Grundlage im IWB-Gesetz legt weder…