Erwägungen
Der Fall betrifft A., einen Beamten des Amtes U. der Autonomen Region Aostatal, der verschiedene Geldsummen von Unternehmen der Region erhalten hat, um im Gegenzug Bauaufträge zu vergeben. Im Zeitraum von 2000 bis 2003 hat A. einen Großteil der erhaltenen Bestechungsgelder auf mehrere Bankkonten in der Schweiz eingezahlt. Die Verwaltung der Konten wurde von zwei Bankberatern, B. und C., übernommen.
A. wurde in Italien wegen Bestechung für eine Handlung, die seinen Amtspflichten zuwiderlief, verurteilt. Anschließend eröffnete die Bundesanwaltschaft (MPC) ein Strafverfahren gegen A., B. und C. wegen Geldwäsche. Das Bundesstrafgericht (TPF) befand A. in fünf von zehn Anklagepunkten für schuldig der Geldwäsche, sah aber die Geldwäsche der Erträge aus der Bestechung, die vor Inkrafttreten von Art. 322septies Abs. 2 StGB begangen wurde, als nicht strafbar an.
Gegen das Urteil des TPF legte die MPC Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und vertrat die Auffassung, dass im Rahmen von Art. 305bis Ziff. 3 StGB das Prinzip der abstrakten Doppelstrafbarkeit anzuwenden sei.
Laut dem Gericht führen der Entstehungsgrund, der Zweck der Bestimmung und das geschützte Rechtsgut (die ausländische Rechtspflege) zu diesem Schluss. Der Gesetzgeber wollte den Strafverfolgungsbehörden ein wirksames Instrument an die Hand geben, um organisierte Kriminalität, zu der Bestechung als typische und schädliche Straftat zählt, zu bekämpfen und zu ahnden.
Die Anwendung des Prinzips der konkreten Doppelstrafbarkeit würde…