Erwägungen

Am 3. April 2013 wurde Rechtsanwältin A. als Pflichtverteidigerin eines im Ausland wohnhaften Beschuldigten bestellt. Nach Erhebung der Anklage, aber vor der Hauptverhandlung erster Instanz, bestellte der Beschuldigte einen Verteidiger seines Vertrauens, womit das Pflichtverteidigungsmandat endete. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 hat der Präsident des Korrektionsgerichts Lugano über die ihm von der Anwältin eingereichte Honorarnote entschieden und ihr die Mehrwertsteuer (MWST) nicht anerkannt.

Die Anwältin hat gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Strafkammergericht des Appellationsgerichts des Kantons Tessin (CRP) erhoben. Nachdem die CRP auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Stellungnahme ersucht hatte, hat sie die Beschwerde mit Urteil vom 14. April 2014 abgewiesen und bestätigt, dass die von der Anwältin erbrachten Leistungen nicht der MWST unterliegen.

Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwältin A. Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben und beantragt, den ihr zugesprochenen Honorar- und Spesenersatz um 8% entsprechend der MWST zu erhöhen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Gemäss Bundesgericht unterliegen Dienstleistungen eines Anwalts, die nicht unter eine der in Art. 8 Abs. 2 MWSTG aufgeführten Kategorien fallen, dem Bestimmungsortprinzip (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Bei der Pflichtverteidigung ist jedoch nicht der Beschuldigte, sondern der Staat Empfänger der Leistungen des Verteidigers.

Mit der Bestellung des Pflichtverteidigers…