Erwägungen

In diesem Urteil befasst sich das Bundesgericht mit der Frage, ob Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen auferlegt werden, als geschäftsmässig begründeter Aufwand steuerlich abzugsfähig sind.

Der Sachverhalt betrifft eine Busse von 348.000 Euro, die die X. AG von der Europäischen Kommission wegen Beteiligung an Kartellabsprachen auferlegt wurde. Das kantonale Steueramt Zürich verweigerte den Abzug dieser Busse vom steuerbaren Gewinn, was die X. AG erfolglos bis vor Bundesgericht anfocht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass Bussen und andere finanzielle Verwaltungssanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt werden, grundsätzlich nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten und daher steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Dies ergibt sich aus einer grammatikalisch-historischen Auslegung des Gesetzes, wonach der Gesetzgeber Bussen generell vom geschäftsmässig begründeten Aufwand ausnehmen wollte. Eine systematische Auslegung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung sowie der steuerlichen Behandlung von Bestechungszahlungen führt ebenfalls zum Schluss der Nichtabzugsfähigkeit.

Zudem wäre eine Abzugsfähigkeit der Bussen mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, da Bussen bei selbständig…