Erwägungen
X., ein spanischer Staatsangehöriger, der 1985 in der Schweiz geboren wurde und dort immer gelebt hat, wurde vom Bezirksgericht Vevey wegen Raubes, Waffendelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, und es wurde seine Ausweisung aus der Schweiz für 5 Jahre angeordnet.
X. hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Das Appellationsgericht des Kantons Waadt hat seine Berufung abgelehnt und die Haft zur Sicherung angeordnet.
X. hat dann beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen das kantonale Urteil erhoben und beantragt, hauptsächlich vom Raubvorwurf freigesprochen und zu einer Strafe oder Geldbuße verurteilt zu werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von X. gegen die Ausweisung gutgeheißen. Es kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen von Artikel 66a Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt sind, d.h. dass die Ausweisung X. in eine schwerwiegende persönliche Situation bringen und das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen würde.
X. ist in der Schweiz geboren und hat dort immer gelebt, wo all seine Angehörigen, insbesondere seine Mutter, Großmutter und zwei junge Kinder, wohnen. Obwohl seine berufliche und finanzielle Situation nicht vorbildlich ist, ist er nicht marginalisiert und hat immer für seinen Unterhalt gesorgt. Seine Ausweisung nach Spanien, wo er keinerlei Verbindungen hat, würde ihn daher in eine schwerwiegende persönliche Situation…