Erwägungen
Der Beschwerdeführer X.A. wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 28. April 2009 erstinstanzlich wegen schwerer Körperverletzung und Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, davon 23 Monate bedingt. Das Bundesgericht hiess am 28. Januar 2010 eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft Zürich gegen dieses Urteil gut und wies die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurück. Das Obergericht setzte die Freiheitsstrafe mit Urteil vom 19. Juli 2010 neu auf 4 Jahre und 9 Monate fest.
Während der laufenden Rechtsmittelfrist für die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht Zürich und die Beschwerde an das Bundesgericht beging der Beschwerdeführer eine weitere Straftat, nämlich einen versuchten schweren Körperverletzungsdelikt. Das Obergericht sprach daraufhin eine Zusatzstrafe von 3 1/2 Jahren aus.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind. Da der Beschwerdeführer die neue Tat erst nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung am 28. April 2009 begangen hatte, hätte das Obergericht eine selbständige Strafe aussprechen müssen, anstatt eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu verhängen.
Für die Frage, ob das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 2 StGB anwendbar ist, ist entscheidend, ob die neue Tat vor…