Erwägungen

Die Vorsorgeeinrichtung X., Eigentümerin eines Gebäudes in Genf, hat im Dezember 1991 eine Wohnung an Frau [R.] vermietet. Bei Vertragsabschluss hat die Vermieterin der Mieterin das amtliche Formular zur Mietzinsbestimmung ausgehändigt, jedoch ohne die Gründe für die Mieterhöhung gegenüber der früheren Mieterin anzugeben.

Frau [R.] hat den Anfangsmietzins angefochten. Das Genfer Mietgericht hat ihrem Antrag stattgegeben und die Mieterhöhung wegen Formfehlers für nichtig erklärt. Die Vorsorgeeinrichtung hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass in Kantonen, in denen der Gebrauch des amtlichen Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags vorgeschrieben ist, das Fehlen der Begründung der Mieterhöhung auf diesem Formular die Nichtigkeit der Festsetzung des Anfangsmietzinses zur Folge hat.

Diese Nichtigkeit erstreckt sich jedoch nicht auf den Mietvertrag als Ganzes. Der Richter muss einen angemessenen Mietzins unter Berücksichtigung aller…