Erwägungen

Die Beschwerdeführer [A.A.] und [B.A.] wurden vom kantonalen Steueramt St. Gallen für die Steuerjahre 2010 und 2011 veranlagt. Gegen die Einspracheentscheide des Steueramts erhoben sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses hiess die Beschwerde des Steueramts gut und setzte die Steuerfaktoren in Übereinstimmung mit den Einspracheentscheiden fest. Auf eine Beschwerde der Steuerpflichtigen trat es nicht ein, da diese die Rechtsmittelfrist verpasst hatten.

Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts und stellten mehrere Anträge betreffend die Besteuerung in den Steuerjahren 2010 und 2011. Insbesondere verlangten sie, dass die Einkünfte und Vermögenswerte bei der [D. AG] nicht zu berücksichtigen seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ab, soweit darauf einzutreten war. Hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen.

Zum einen erachtete das Bundesgericht den Abzug der Nachsteuerschulden für die Steuerjahre 2001 bis 2003 vom steuerbaren Vermögen für die Steuerjahre 2010 und 2011 als berechtigt. Die Vorinstanz hatte den Abzug dieser Nachsteuerschulden zu Unrecht verweigert. Das Bundesgericht hob den Entscheid in diesem Punkt auf und wies die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die…