Erwägungen
- Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher mengenmässig und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung von 9 Jahren ausgesprochen. - Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und das Urteil des Strafdreiegerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Dezember 2020 zu bestätigen. Eventualiter sei er von den Vorwürfen der bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.Erwägungen
- Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit darauf einzutreten war. - Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz den Drogenhandel des Beschwerdeführers zu Recht als bandenmässig qualifiziert hat. Die Vorinstanz hat die Drogenmenge von 4…