Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] , ein portugiesischer Staatsangehöriger, wurde vom Bezirksgericht Winterthur wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ausgesprochen. [A.] focht die Landesverweisung an, das Obergericht des Kantons Zürich wies jedoch die Berufung ab. Daraufhin führte [A.] Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und von einer Landesverweisung abzusehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich unabhängig von der Tatschwere greift, wenn jemand wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wird. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur dann vor, wenn die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass im vorliegenden Fall kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin in der Schweiz sei noch nicht so gefestigt, dass deren Schutz eine Ausnahme von der Landesverweisung rechtfertigen würde. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten…