Erwägungen
[A.] (Beschwerdeführer) und [B.] (Beschwerdegegnerin) waren seit dem 23. Mai 1997 verheiratet. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wurde am 26. Oktober 2010 die Gütertrennung angeordnet. Mit Urteil vom 16. Oktober 2018 schied das Bezirksgericht Muri die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Soweit relevant verpflichtete es [A.] zu einer Ausgleichszahlung aus Güterrecht von Fr. 1'753'455.-- an [B.] . Gegen dieses Urteil erhob [A.] Berufung, welche das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. November 2019 mehrheitlich abwies.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut:- Es reduziert die vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu leistende güterrechtliche Ausgleichszahlung um Fr. 21'000.-- auf neu Fr. 1'732'455.--. Dies, weil der Unternehmenswert der [G.G. AG] bereits im Wert der [H.G. AG] berücksichtigt wurde und somit nicht zusätzlich der…