Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau wegen bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Die Beschwerdeführerin hatte zusammen mit ihrem damaligen Lebenspartner und einem Bekannten eine Hanfindoor-Anlage in ihrem Haus betrieben und war mehrmals bei der Ernte des Marihuanas behilflich gewesen. Sie erhielt für ihre Hilfe und das Tolerieren der Anlage Fr. 7'000.--.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und ihre Freisprechung. Eventualiter bzw. im Falle einer Verurteilung beantragte sie, von einer Strafe abzusehen oder die Freiheitsstrafe auf höchstens 12 Monate festzusetzen. Sie beantragte auch, die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen und ihr eine Entschädigung für das gesamte Verfahren zuzusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und die Rechtsanwendung falsch vorgenommen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht willkürlich war und die Rechtsanwendung korrekt erfolgte.
Das Bundesgericht prüfte auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Tatbestand der Bandenmässigkeit falsch angewendet. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Tatbestand der Bandenmässigkeit korrekt angewendet hatte und die Beschwerdeführerin als Mitglied einer Bande gehandelt hatte, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hatte.
Das Bundesgericht…