Erwägungen

Der Fall betrifft einen in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, der in Serbien wegen eines schweren Verkehrsdelikts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wurde. Serbien ersuchte die Schweiz um Auslieferung des Verurteilten zur Strafvollstreckung. Das Bundesamt für Justiz ordnete die Auslieferung an, was der Verurteilte mit Beschwerde beim Bundesstrafgericht anfocht.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es weist die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt für Justiz zurück, da die Vorinstanzen die Frage der Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz nicht ausreichend geprüft haben. Der Verurteilte lebt mit seiner Ehefrau und drei Kindern in der Schweiz, was bei der Entscheidung über die Auslieferung oder Übernahme der Strafvollstreckung zu berücksichtigen ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass neben den Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auch das Europäische Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen für Serbien und die Schweiz gilt. Gemäss diesem Übereinkommen kann der Urteilsstaat (Serbien) die Vollstreckung der Sanktion durch den Vollstreckungsstaat (Schweiz) beantragen, wenn der Verurteilte in das Hoheitsgebiet der Schweiz geflohen ist.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanzen die Frage der Übernahme der Strafvollstreckung durch die Schweiz nicht ausreichend geprüft haben, obwohl die serbischen Behörden ein entsprechendes Gesuch gestellt hatten. Es weist die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt für Justiz zurück, damit dieses über…