Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Beteiligung an einem Einbruchdiebstahl in einer Anwaltskanzlei, bei dem die Täterschaft unter anderem zwei Tresore mit darin befindlichem Bargeld erbeutete. Zudem ist gegen den Beschwerdeführer eine separate Untersuchung wegen Veruntreuung hängig. Am 11. Februar 2019 wurde er polizeilich verhaftet. Am 13. Februar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus (ZMG) die Anordnung von Untersuchungshaft, vorläufig für die Dauer von drei Monaten. Das ZMG wies den Haftanordnungsantrag ab und ordnete die Entlassung des Beschuldigten an. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Beschwerde beim kantonalen Obergericht, welches die Haftanordnung gegen den Beschwerdeführer (einstweilen längstens bis zum 25. März 2019) verfügte. Gegen diesen Haftanordnungsentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Haftbeschwerde. Es stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur Beschwerdeführung gegen bundesrechtswidrige Haftentlassungen oder Nichtanordnungen von strafprozessualer Haft an die kantonale Beschwerdeinstanz legitimiert ist, auch wenn sie nicht persönlich an der mündlichen Haftverhandlung vor dem ZMG vertreten war. Das Bundesgericht verweist dabei auf seine ständige Rechtsprechung sowie den Vorentwurf zur Teilrevision der Strafprozessordnung, der die Legitimation der Staatsanwaltschaft für Haftbeschwerden ausdrücklich in der Strafprozessordnung verankern will.

In materiellrechtlicher Hinsicht prüft das Bundesgericht, ob die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht und die Kollusionsgefahr als Haftgründe zu Recht bejaht hat. Es kommt zum Schluss, dass die Begründung des angefochtenen…