Erwägungen
Der Beschwerdeführer, [A.] (geb. 1963), stammt aus der Türkei und reiste 1985 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Er erhielt eine Niederlassungsbewilligung, die später widerrufen wurde. [A.] wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, unter anderem wegen Körperverletzung, Drohung und Gewalt gegen Behörden. Am 2. Februar 2018 wurde er vom Strafgericht Basel-Landschaft zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt und für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Am 8. September 2017 widerrief das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung von [A.] und ordnete seine Wegweisung an. Gegen diesen Entscheid erhob [A.] erfolglos Beschwerde beim Regierungsrat und Kantonsgericht. Am 12. Februar 2019 wurde [A.] aus der Sicherheitshaft entlassen und noch am selben Tag vom Amt für Migration und Bürgerrecht in Ausschaffungshaft genommen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Anordnung der Ausschaffungshaft als rechtmäßig. Der Beschwerdeführer erfülle den Haftgrund der ernsthaften Bedrohung und erheblichen Gefährdung Dritter an Leib und Leben gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG. Dies ergebe sich aus den strafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand.
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass die…