Erwägungen

Der serbische Staatsangehörige [A.] wurde 1993 in Serbien geboren und kam 2001 mit seinen Eltern in die Schweiz. Im August 2016 heiratete er eine serbische Staatsangehörige, die im März 2017 nach Zürich nachzog. [A.] wurde am 18. April 2018 vom Bezirksgericht Zürich wegen Betäubungsmitteldelikten zu 21 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete am 8. März 2019 zusätzlich eine Landesverweisung für 7 Jahre an.

[A.] legte Beschwerde gegen die Landesverweisung ein. Er machte geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt und verschiedene Verfahrensrechte verletzt habe. Zudem sei die Landesverweisung trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz unverhältnismässig.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt und die massgebenden Kriterien zur Beurteilung eines Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB zutreffend angewendet habe.

Zwar sei [A.] seit seinem 7. Lebensjahr in der Schweiz, was bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen sei. Allerdings habe er sich in beruflicher Hinsicht nicht nachhaltig integriert, sei wiederholt straffällig geworden und habe versucht, durch Drogenhandel Einkommen zu erzielen. Trotz des langjährigen…