Erwägungen
In einem Strafverfahren im Kanton Bern lehnte der Beschwerdeführer [A.] die Oberrichter Gerber, Vicari und Zihlmann wegen Befangenheit ab. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Ausstandsgesuch jedoch ab. Gegen diesen Beschluss erhob [A.] zusammen mit seinem Rechtsanwalt [B.] Beschwerde beim Bundesgericht. Die Beschwerdeführer machten geltend, die Oberrichter Gerber und Vicari gehörten der SVP an, welche die EMRK kündigen wolle. Zudem sei die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht nicht mit Art. 6 EMRK vereinbar. Auch die Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers mit Oberrichtern der 2. Strafkammer sei rechtswidrig. Schliesslich rügten sie, die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Rechtsanwalt [B.] sei eine Verletzung der EMRK.Erwägungen
1. Das Bundesgericht wies das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Karlen ab, da die blosse Parteizugehörigkeit eines Richters keinen Ausstandsgrund darstellt. 2. Die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht entspricht den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben. Die Kritik der Beschwerdeführer an der…