Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] , ein italienischer Staatsbürger, wurde vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen Gefährdung des Lebens und Drogendelikten verurteilt. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verhängte zusätzlich eine Landesverweisung für 5 Jahre gegen ihn. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Landesverweisung beim Bundesgericht. Er argumentierte, dass das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ihm ein Einreiserecht und einen Kurzaufenthalt von bis zu 3 Monaten garantiere, weshalb eine Landesverweisung nicht zulässig sei.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Freizügigkeitsabkommen zwar ein allgemeines Einreiserecht gewährt, jedoch kein umfassendes Aufenthaltsrecht. Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, ist das Freizügigkeitsabkommen in seinem Fall nicht anwendbar. Folglich steht es einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB nicht entgegen. Das Bundesgericht prüfte zudem, ob ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2…